Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Leistungen:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich im Rahmen dieser Geschäftsverbindungen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten als Rahmenvereinbarung für alle Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartnern.
2. Vertragsabschluss:
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Die Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice behält sich das Recht vor den Vertrag teilweise oder auch zur Gänze an Dritte abzutreten.
3. Preis:
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse verändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kostenstellen wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen:
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Waren/Einbringung der Leistung zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Rabatte gelten nur bei Einhaltung der Zahlungsfrist. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren, die Geräte zurückzuholen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
Sämtliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 12,5% p. a. vereinbart.
5. Vertragsrücktritt:
Bei Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder einer Konkursabweisung mangels Vermögens, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir das Recht auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen entstandenen Schaden zu bezahlen.
6. Lieferfrist:
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
7. Geringfügige Leistungsänderungen:
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
8. Mietbedingungen:
Alle Mieten verstehen sich ab Lager Telfs und falls nicht anders und schriftlich vereinbart, für eine Mindestdauer von 24 Stunden, der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer auf eigene Kosten und Gefahr an die Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice (nachstehend Vermieter) zurückzustellen eine allfällige Verlängerung oder Verkürzung der Mietdauer ist dem Vermieter 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und nur mit deren ausdrücklichen Einverständnis zulässig.
Vereinbarte Rückgabetermine sind für den Mieter verpflichtend, bei Rückgabeverzug wird jeder angebrochene Verzugstag zum vollen Tagesmietzins in Rechnung gestellt, für alle vom Vermieter zur Verfügung gestellten Mietgegenstände verpflichtet sich der Mieter diese bei deren Übernahme auf Funktionstüchtigkeit und Mangel sofort zu überprüfen. Tut er dies nicht, erkennt er die Lieferung als vollständig und fehlerfrei an. Außerdem verpflichtet sich der Mieter die Mietgegenstände rechtzeitig vor Beginn des Einsatzzweckes in der dem Einsatzzweck entsprechenden Anordnung zu erproben. Die Mietgegenstände des Vermieters dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Im Falle eines Rücktritts hat der Mieter das vereinbarte Entgeld bezahlen.
Der Mietabschluss betrifft ausschließlich die Mietgegenstände bzw. Mietgeräte.
Für alle behördlichen und urheberrechtlichen Genehmigungen, Anmeldungen sowie Bewilligungen, die zum Betrieb der Mietgegenstände notwendig sind, hat der Mieter selbst Sorge und Kosten zu tragen.
Dies betrifft auch damit in Zusammenhang stehende Fragen bei der Verwendung der Mietgegenstände.
Der Mieter ist verpflichtet, über die Verwendung der Mietgegenstände Auskunft zu geben, sowie diese nur eine ihrer üblichen Bestimmung entsprechenden Verwendung zuzuführen.
Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Mietgegenstände nach deren Rückgabe eingehend auf Mängel zu prüfen, die bei der Rücknahme nicht sofort erkennbar waren.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass jede Art von Änderungen an den Mietgegenständen unzulässig ist. Alle durch die Rückführung in den ursprünglichen Zustand entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
9. Haftung/Gewährleistung:
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgegenstände unabhängig davon, ob die Lieferung durch den Vermieter erfolgt ist oder ob die Mietgegenstände vom Mieter direkt beim Vermieter abgeholt werden bei:
Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden, auch wenn ihn kein einziges Verschulden trifft. Hierbei gilt als Haftungszeitraum die im Vertrag vereinbarte Mietzeit zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen.
Der Mieter hat die Pflicht, während der Mietzeit auftretende Störungen und/oder Vorfälle sofort beim Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet für den Verlust, Beschädigung und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte.
Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters. Sollten sich bei der Benutzung der beim Vermieter gemieteten Geräte Mängel zeigen, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, so hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche die den vereinbarten Tagesmietzins für den Gegenstand an dem sich der Mangel gezeigt hat, übersteigen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen!
Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des gemieteten Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei Bedienung des Equipments durch Fremdpersonal übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Außerdem haftet der Mieter voll im oben genannten Umfang für die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer bis zur Übernahme durch den Vermieter. Die Haftung des Mieters hinsichtlich der Mietgegenstände ist bei Bedienung durch Personal der Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice beschränkt auf Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden. Für Schäden, welche dem Mieter bzw. einem Dritten durch das bereitgestellte Personal des Vermieters entstehen, haftet der Vermieter ausschließlich bei vorsätzlichem und grob fahrlässigen Verhalten des bereit gestellten Personals. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zeichnungen, Ablichtungen, Leistungsangaben, Maße und Gewichte, die von der Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice ausgehändigt und/oder mitgeteilt werden, haben nur annähernde Gültigkeit. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd, Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes sowie der zuständigen Behörden.
Die Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice haftet im Falle des Verkaufes von Gegenständen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig zugefügte Beschädigungen. Für den Fall, dass die Verkaufsgegenstände zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft waren, reduzieren sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf Verbesserung, wobei es dem Verkäufer auch freisteht, die Gewährleistungsansprüche durch Preisminderung oder Wandlung zu befriedigen. Darüber hinaus wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist einvernehmlich auf drei Monate reduziert.
Sofern es sich beim Käufer um einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
10. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht:
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von der Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum.
Der Kunde erhält an diesem keine wie immer gearteten Verwertungsrechte.
11. Schriftlichkeitserfordernis:
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von sämtlichen Parteien unterfertigt sein. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.
12. Gerichtsstand:
Es gilt österreichisches inländisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Der Erfüllungsort ist am Sitz der Firma Hosch tontechnik veranstaltungsservice.
Hosch Tontechnik & Veranstaltungsservice - Ihr verlässlicher Partner seit 1996
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